Kommunion in Stockum

Am Sonntag, 24. April gingen aus unserer Schule 15 Kinder aus Stockum, Seidfeld und Dörnholthausen zur 1. Heiligen Kommunion. Vor der Messfeier versammelten sich die Kinder in der Schule, von dort zogen sie dann mit Musikbegleitung durch den Musikverein Stockum in die Kirche ein.

Musiktheaterstück „Motte will Meer“

Am letzten Tag vor den Osterferien konnten die Kinder sich über ein besonderes Highlight freuen.

Das Achja-Theater kam zu uns in die Schule und führte das ökologische Musiktheaterstück „Motte will Meer“ auf. Es gab keine Minute, in der die Kinder nicht voll dabei waren. Eine Stunde lang folgten sie gebannt dem kunterbunten Geschehen auf der Bühne, interagierten auf das Köstlichste mit den beiden großartigen Akteuren.

Ermöglicht wurde uns diese Aufführung durch die finanzielle Unterstützung des Landes NRW im Rahmen des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“.

2022-03-20 aktuelle Coronabestimmungen

Nach dem im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:

1. Maskenpflicht in den Schulen

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.

Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.

2. Fortsetzung schulischer Testungen

Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.

Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10. März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.

Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.

2022-02-28 Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen

  • Ab Montag, 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (also geimpfte oder genesene Personen; dazu zählen Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weitere an Schule Beschäftigte) aufgehoben. Zukünftig müssen also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel).
  • Auch die Pflicht zur (häuslichen) Durchführung von wöchentlich drei Antigen-Selbsttests für Lehrkräfte sowie weitere Beschäftigte, die immunisiert sind, fällt damit weg. Unberührt davon bleibt die im Bundes-Infektionsschutzgesetz begründete Verpflichtung aller nicht immunisierten Lehrkräfte und weiteren Beschäftigten, an Präsenztagen in der Schule einen Antigen-Selbsttest unter Aufsicht in der Schule vorzunehmen oder alternativ den Nachweis über einen negativen Bürgertest vorzulegen.

Änderung des Testverfahrens an Grundschulen

  • Ab Montag, 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen.
  • Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen. Die Tests können sogar schon am Vorabend dort stattfinden. Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg zu infizieren. Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung für die Schule mit. Diesen Vordruck erhalten Sie in der nächsten Woche über die Klassenlehrerin.
  • Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) vorgelegt werden. Auch ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig.

Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin gewährleistet.

Das Schaubild zeigt kurz noch einmal die aktuellen Quarantäneregelungen: Download

Weitere Informationen dazu können Sie unter den folgenden Links nachlesen:

https://www.schulministerium.nrw/veraendertes-testverfahren-ab-dem-28-februar-2022

https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220204_infoblatt_schule_isolierung_quarantaene.pdf

Do, 17.02.2022 landesweiter Unterrichtsausfall

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer hat wegen des Sturms am Donnerstag einen landesweiten Unterrichtsausfall an allen Schulen verkündet.
NRW-Familienminister Joachim Stamp appellierte an alle Eltern, ihre Kinder am Donnerstag zu Hause zu betreuen statt in die Kita oder Kindertagespflege zu schicken.

 

 

2022-01-26 neue Corona-Testregeln

Das Ministerium für Schule und Bildung NRW teilt mit:

  • Für alle Grundschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt.
  • Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
  • Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

Folgendes Schaubild zeigt kurz die aktuellen Quarantäneregelungen: Download

Die ausführliche Mail des Schulministeriums NRW dazu ist unter folgendem Link nachzulesen: https://www.schulministerium.nrw/25012022-erforderliche-anpassungen-des-optimierten-lolli-testsystems-den-grundschulen-ab-dem

 

2022-01-25 Lolli-PCR-Testverfahren

Kurzfristig werden folgende Anpassungen im „Lolli“-PCR-Testregime vorgenommen:

  • Auch weiterhin werden in den Grund- und Förderschulen „Lolli“-PCR-Pooltests angewandt.
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests wird an den Grundschulen verändert. Es ist keine Abgabe von Einzel-PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden am nächsten Tag zu Unterrichtsbeginn in den Schulen mit Antigenschnelltests getestet. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen Test der Schule vorzulegen.
    Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools dürfen nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie ein negatives Schnelltestergebnis zu Unterrichtsbeginn vorweisen können.
  • Bei einem positiven Antigen-Schnelltest erfolgt das in den weiterführenden Schulen eingeübte Verfahren und das infizierte Kind begibt sich in häusliche Isolation; eine Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems ist erforderlich.

Zum jetzigen Zeitpunkt wissen wir noch nicht genau, ab wann das oben beschriebene Verfahren gilt. Schauen Sie daher weiterhin regelmäßig auf unserer Homepage vorbei. Hier informieren wir Sie über Neuigkeiten bezüglich des Schulbetriebes in Corona-Zeiten.

WDR und Elisabeth Vielhaber zu Gast in der Schule

Im Rahmen einer Fortbildung führt Elisabeth Vielhaber eine Projektarbeit durch, bei der sie ein Konzept für eine Unterrichtsstunde in Grundschulen entwickelt hat. Dabei geht es darum, Kinder von Roggen, Vollkorn und Handwerk zu begeistern und durch eine Verkostung gemeinsam in der Klasse die Wertigkeit von Lebensmitteln zu erleben. Dazu hat sie eine kleine Geschichte geschrieben, in der ein Mädchen eine fantasievolle Reise rund um die genannten Themen erlebt. Das Büchlein mit der Geschichte und speziell entwickelte Backwaren für eine Verkostung möchte sie den Grundschulen aus der Region für eine Unterrichtsstunde kostenfrei zur Verfügung stellen.

Aus diesem Anlass war Elisabeth Vielhaber heute bei uns in der Schule.
Zudem führte ein Team des WDR Lokalzeit Südwestfalen bei dieser Unterrichtsstunde in der Klasse 3 einen Dreh durch und wird den Beitrag in der Lokalzeit Südwestfalen senden.

2022-01-15 Isolation und Quarantäne wegen Corona

Diese Regeln gelten jetzt:

Infizierte müssen sich, sobald sie ein positives Testergebnis haben, für zehn volle Tage in Isolierung begeben. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung.

Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben, müssen ebenfalls in Quarantäne. Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch die Quarantäne kann durch einen offiziellen negativen Schnell- oder PCR-Test auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit so sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Treten während der Quarantäne jedoch Symptome auf, muss sofort ein PCR-Test durchgeführt werden.

Kontaktpersonen, die nicht mit den Infizierten in einem Haushalt leben, sondern beispielsweise beim Besuch eines Restaurants oder beim Sport Kontakt zu einem Infizierten hatten müssen nicht automatisch in Quarantäne. Sie müssen sich erst in Quarantäne begeben, wenn das Gesundheitsamt diese ausdrücklich angeordnet hat. Ist das der Fall, gelten die gleichen Regeln wie bei Infizierten und Kontaktpersonen, die im selben Haushalt mit einer infizierten Person leben.

Diese Personen müssen nicht in Quarantäne:

  • Kontaktpersonen mit einer Auffrischungsimpfung, also Menschen, die insgesamt drei Impfungen bekommen haben
  • Geimpfte Genesene, also Personen, die vollständig geimpft sind und eine Durchbruchsinfektion hatten. Oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung.
  • Personen, die zweimal geimpft wurden. Diese Regelung greift aber erst ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und nur bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene. Die Ausnahmeregelung gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Aufgrund der starken Zunahme der Infektionen mit dem Corona-Virus ist das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises nicht mehr in der Lage, eine zeitnahe Kontaktpersonennachverfolgung und Quarantäneanordnung vorzunehmen.