Testpflicht an Schulen in Nordrhein-Westfalen

Pooltests an Grundschulen und Förderschulen

Ab Anfang bis Mitte Mai soll in den Grundschulen ein neues alters- und kindgerechtes Testverfahren sogenannte „Lolli-Tests“ durchgeführt werden.

Diese PCR-basierten Tests müssen allerdings laut Ministerium zwingend mit einem Unterrichtsmodell verknüpft werden, das einen täglichen Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht nach dem Prinzip „Montag-Mittwoch-Freitag-Dienstag-Donnerstag“ für jeweils die Hälfte der Klasse vorsieht.

Seit dem 12. April gilt eine Pflicht zur Testung in den Schulen. Sie ist so formuliert, dass die Teilnahme an wöchentlich zwei Tests zur Voraussetzung für den Aufenthalt in der Schule gemacht wird. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die dafür erforderlichen Rechtsgrundlagen in der Coronabetreuungsverordnung erlassen. Der aktuelle Verordnungstext ist auf der Webseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales allgemein zugänglich:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210410_coronabetrvo_ab_12.04.2021_lesefassung.pdf .

An den wöchentlich zwei Coronaselbsttests nehmen alle Schüler*innen, Lehrkräfte und das sonstige an der Schule tätige Personal teil.

  • Für die Schüler*innen werden die Coronaselbsttests in der Schule durchgeführt.
  • Für die Schüler*innen finden die Selbsttests unter der Aufsicht des schulischen Personals statt.
  • Auch die Teilnahme an der pädagogischen Betreuung setzt die Teilnahme an wöchentlich zwei Coronaselbsttests voraus.
  • Wer einen höchstens 48 Stunden alten Negativtest einer anerkannten Teststelle vorlegt, zum Beispiel eines Testzentrums des öffentlichen Gesundheitsdienstes, muss nicht am Selbsttest teilnehmen.
  • Die Schulleitung schließt Personen, die nicht getestet sind, vom Schulbetrieb (in Form des Präsenzbetriebes bzw. der pädagogischen Betreuung) aus.
  • Die Schule weist die Eltern nicht getesteter Schülerinnen und Schüler auf ihre Verantwortung für den regelmäßigen Schulbesuch ihres Kindes (§ 41 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) und die Gefahren für den Schul- und Bildungserfolg hin. Nicht getestete Schüler*innen haben keinen Anspruch auf ein individuelles Angebot des Distanzunterrichts.
  • Das Datum der Selbsttests, die getesteten Personen und die Testergebnisse werden von der Schule erfasst und dokumentiert. Sie werden nicht an Dritte übermittelt und nach 14 Tagen vernichtet. Diese ausdrückliche Regelung in der Corona-Betreuungsverordnung trägt den Belangen des Datenschutzes Rechnung.
  • Die Schulleitung weist Personen mit positivem Testergebnis auf ihre Rechtspflichten zum Umgang mit einem positiven Corona-Selbsttest hin und informieren das Gesundheitsamt. Die betroffene Person muss von der Teilnahme am (Präsenz-)Schulbetrieb bzw. der Notbetreuung ausgeschlossen werden. Sie muss sich in der Folge in einem Testzentrum oder bei der Hausärztin oder dem Hausarzt unverzüglich einem PCR-Test unterziehen und kann erst nach Vorlage eines negativen Ergebnisses wieder am Schulbetrieb teilnehmen.
  • Die Schule gewährleistet – soweit erforderlich – die Aufsicht über die in der Schule positiv getesteten Schüler*innen, bis die Eltern sie dort abholen oder von einer beauftragten Person abholen lassen.
  • Bei einer positiven Corona-Testung in der Schule muss eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.