„Notbremse“ im Infektionsschutzgesetz des Bundes

Stand 29.04.2021

Die Stadt Sundern  informiert, dass laut dem Robert-Koch-Institut der Inzidenzwert im Hochsauerlandkreis den dritten Tag hintereinander über 165 liegt und von daher ab Montag, 03.05.2021 Distanzunterricht an unserer Schule gilt.

Die Regelungen für den Schul- und Unterrichtsbetrieb lauten ab Montag, dem 26. April:

  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt – es findet Distanzunterricht statt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Regional bedeutet hier, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt. Der Inzidenzwert in einer einzelnen kreisangehörigen Gemeinde ist nicht maßgeblich.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebes unberührt.
  • Pädagogische Betreuungsangebote sind eingerichtet.

Eine Umstellung vom Wechselunterricht auf Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für den Hochsauerlandkreis das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

Fällt die Inzidenz wieder stabil unter 165, kehren die Schulen am ersten Montag nach der entsprechenden Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wieder zum Wechselunterricht zurück.

„Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)

Die neue Coronaschutzverordnung sieht auch für Grundschulkinder eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr vor. Somit müssen die Kinder in den Bussen sowie an den Haltestellen eine FFP2 oder vergleichbare Maske mit der Kennung KN95 bzw. N95 tragen.