Information über Sonderregelungen im Schuljahr 2019/2020 zu Versetzungen, Zeugnissen und Wiederholungen

Das im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 verkürzte Unterrichtsangebot und die geringere Zahl der tatsächlich geschriebenen Klassenarbeiten bedingen eine befristete Veränderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Grundschule.

Das Gesetz gilt nur für das Schuljahr 2019/2020 und soll einen ordnungsgemäßen Abschluss dieses Schuljahres unter den aktuellen Bedingungen der Corona-Pandemie ermöglichen. Die Verordnungen gelten ebenfalls grundsätzlich nur für das Schuljahr 2019/2020.

Befristete Sonderregelungen 

zu Versetzungen, Zeugnissen und Wiederholungen in § 8a AO-GS: 

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden auch dann in die Klassen 3, 4 und 5 versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse nicht erreicht sind.

(2) Die Zeugnisse der Klassen 3 und 4 beschreiben unter Berücksichtigung der Entwicklung und der Leistungen im gesamten Schuljahr die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern. Entsprechend § 6 können die Zeugnisse in Klasse 2 und 3 Noten für die Fächer enthalten, in Klasse 4 müssen sie diese enthalten.

(3) Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der Schuleingangsphase oder der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer unterrichtet und berät die Eltern über diese Empfehlung.

(4) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern ein zusätzliches Jahr in der Schuleingangsphase verbleiben, die Klasse 3 oder 4 freiwillig wiederholen oder im Schuljahr 2020/2021 freiwillig von der Klasse 3 in die Schuleingangsphase oder von der Klasse 4 in die Klasse 3 zurücktreten, wenn sie oder er nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann.

(5) Eine freiwillige Wiederholung oder ein freiwilliger Rücktritt wird nicht auf die Höchst-verweildauer in der Grundschule oder der Sekundarstufe I angerechnet. Dies ist zu dokumentieren.“