2022-01-26 neue Corona-Testregeln

Das Ministerium für Schule und Bildung NRW teilt mit:

  • Für alle Grundschulen werden die Pooltestungen im aktuellen Testrhythmus bis auf Weiteres (Gruppe 1: Mo/Mi, Gruppe 2: Di/Do) beibehalten. Die Labore stellen eine Ergebnisübermittlung der Poolproben bis 20:30 Uhr an die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner der Schulen sicher. Diese informieren im Falle eines positiven Poolergebnisses die Erziehungsberechtigten.
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests an den Grundschulen wird verändert. Es ist keine Abgabe von PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden so lange schultäglich mit Antigenschnelltests getestet und darüber hinaus nach dem bisherigen Rhythmus mit Lolli-Tests getestet, bis das nächste negative Pooltestergebnis vorliegt.
  • Die Antigenschnelltestungen nach einem positiven Pooltestergebnis werden zu Unterrichtsbeginn in der Schule durchgeführt, dürfen aber auch in einer zertifizierten Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests durchgeführt und das Ergebnis der Schule vorgelegt werden.
  • Nur Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools, die vor Unterrichtsbeginn ein negatives Schnelltestergebnis oder ein anderweitig eingeholtes negatives PCR-Testergebnis vorweisen können bzw. zum Unterrichtsbeginn einen Schnelltest mit negativem Ergebnis durchführen, dürfen am Präsenzunterricht teilnehmen.
  • Sobald ein positives Testergebnis vorliegt, muss der Schüler / die Schülerin sich umgehend in häusliche Isolation begeben. Die Schule begleitet die Schülerin/den Schüler im Falle einer Testung in der Schule bis zur Übergabe an die Eltern. Die Kontrolltestung eines positiven Selbsttests muss dann außerhalb des Schulsystems durch eine Teststelle mindestens als Coronaschnelltest (§ 13 Corona-Test/Quarantäneverordnung) erfolgen.
  • Sollte auch der Kontrolltest positiv ausfallen, gilt die getestete Person nach den aktuellen Regelungen als infiziert und darf sich erst nach 7 Tagen durch einen Coronaschnelltest an einer offiziellen Teststelle oder einen PCR-Test freitesten. Die Freitestung erfolgt ebenfalls außerhalb des Schulsystems.

Folgendes Schaubild zeigt kurz die aktuellen Quarantäneregelungen: Download

Die ausführliche Mail des Schulministeriums NRW dazu ist unter folgendem Link nachzulesen: https://www.schulministerium.nrw/25012022-erforderliche-anpassungen-des-optimierten-lolli-testsystems-den-grundschulen-ab-dem

 

2022-01-25 Lolli-PCR-Testverfahren

Kurzfristig werden folgende Anpassungen im „Lolli“-PCR-Testregime vorgenommen:

  • Auch weiterhin werden in den Grund- und Förderschulen „Lolli“-PCR-Pooltests angewandt.
  • Die Auflösung positiver Pools durch PCR-Einzeltests wird an den Grundschulen verändert. Es ist keine Abgabe von Einzel-PCR-Rückstellproben an die Labore mehr vorgesehen.
  • Schülerinnen und Schüler eines negativ getesteten Pools nehmen wie gewohnt am Präsenzunterricht teil.
  • Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools werden am nächsten Tag zu Unterrichtsbeginn in den Schulen mit Antigenschnelltests getestet. Alternativ ist es auch möglich, eine offizielle Testeinrichtung im Rahmen eines Bürgertests zu nutzen und diesen Test der Schule vorzulegen.
    Schülerinnen und Schüler eines positiv getesteten Pools dürfen nur dann am Präsenzunterricht teilnehmen, wenn sie ein negatives Schnelltestergebnis zu Unterrichtsbeginn vorweisen können.
  • Bei einem positiven Antigen-Schnelltest erfolgt das in den weiterführenden Schulen eingeübte Verfahren und das infizierte Kind begibt sich in häusliche Isolation; eine Kontrolltestung außerhalb des Schulsystems ist erforderlich.

Zum jetzigen Zeitpunkt wissen wir noch nicht genau, ab wann das oben beschriebene Verfahren gilt. Schauen Sie daher weiterhin regelmäßig auf unserer Homepage vorbei. Hier informieren wir Sie über Neuigkeiten bezüglich des Schulbetriebes in Corona-Zeiten.

WDR und Elisabeth Vielhaber zu Gast in der Schule

Im Rahmen einer Fortbildung führt Elisabeth Vielhaber eine Projektarbeit durch, bei der sie ein Konzept für eine Unterrichtsstunde in Grundschulen entwickelt hat. Dabei geht es darum, Kinder von Roggen, Vollkorn und Handwerk zu begeistern und durch eine Verkostung gemeinsam in der Klasse die Wertigkeit von Lebensmitteln zu erleben. Dazu hat sie eine kleine Geschichte geschrieben, in der ein Mädchen eine fantasievolle Reise rund um die genannten Themen erlebt. Das Büchlein mit der Geschichte und speziell entwickelte Backwaren für eine Verkostung möchte sie den Grundschulen aus der Region für eine Unterrichtsstunde kostenfrei zur Verfügung stellen.

Aus diesem Anlass war Elisabeth Vielhaber heute bei uns in der Schule.
Zudem führte ein Team des WDR Lokalzeit Südwestfalen bei dieser Unterrichtsstunde in der Klasse 3 einen Dreh durch und wird den Beitrag in der Lokalzeit Südwestfalen senden.

2022-01-15 Isolation und Quarantäne wegen Corona

Diese Regeln gelten jetzt:

Infizierte müssen sich, sobald sie ein positives Testergebnis haben, für zehn volle Tage in Isolierung begeben. Die infizierte Person kann die zehn Tage aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Bei PCR-Tests genügt auch ein Test mit einem CT-Wert über 30 für die Beendigung der Isolierung.

Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Kontaktpersonen, die mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt leben, müssen ebenfalls in Quarantäne. Diese dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage – gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch die Quarantäne kann durch einen offiziellen negativen Schnell- oder PCR-Test auf sieben Tage verkürzt werden. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit so sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Treten während der Quarantäne jedoch Symptome auf, muss sofort ein PCR-Test durchgeführt werden.

Kontaktpersonen, die nicht mit den Infizierten in einem Haushalt leben, sondern beispielsweise beim Besuch eines Restaurants oder beim Sport Kontakt zu einem Infizierten hatten müssen nicht automatisch in Quarantäne. Sie müssen sich erst in Quarantäne begeben, wenn das Gesundheitsamt diese ausdrücklich angeordnet hat. Ist das der Fall, gelten die gleichen Regeln wie bei Infizierten und Kontaktpersonen, die im selben Haushalt mit einer infizierten Person leben.

Diese Personen müssen nicht in Quarantäne:

  • Kontaktpersonen mit einer Auffrischungsimpfung, also Menschen, die insgesamt drei Impfungen bekommen haben
  • Geimpfte Genesene, also Personen, die vollständig geimpft sind und eine Durchbruchsinfektion hatten. Oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung.
  • Personen, die zweimal geimpft wurden. Diese Regelung greift aber erst ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung und nur bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene. Die Ausnahmeregelung gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
Aufgrund der starken Zunahme der Infektionen mit dem Corona-Virus ist das Gesundheitsamt des Hochsauerlandkreises nicht mehr in der Lage, eine zeitnahe Kontaktpersonennachverfolgung und Quarantäneanordnung vorzunehmen.

Besuch vom Nikolaus

Zur Freude aller Kinder und Beschäftigten hat uns der Nikolaus am 06.12.2021 mit leckeren Stutenkerlen überrascht. Plötzlich standen am Adventskranz bunte Kisten mit dem leckeren Gebäck und uns allen wurde damit die Frühstückspause versüßt. Dem lieben Nikolaus danken wir ganz herzlich für diese schöne Überraschung!

Informationen zur Optimierung des „Lolli-Testverfahrens“

Nach den Weihnachtsferien werden die Kinder an den Testtagen wie gewohnt den Pooltest durchführen. Zusätzlich machen die Kinder dann noch einen Einzel-Lolli-Test, der als sogenannte „Rückstellprobe“ mit an die Labore gesendet wird. Dieser Einzel-Lolli-Test muss mit dem Namen des Kindes versehen werden, um ihn dem jeweiligen Kind zuordnen zu können und wird nur im Falle eines positiven Pooltestergebnisses direkt durch das Labor ausgewertet. Andernfalls erfolgt eine fachgerechte Entsorgung durch die Labore.

Im Konkreten bedeutet die Änderung:

Schritt 1: Pooltestung am Testtag

  • Negative Pool-Testung: Ein negativer Pool-Test bedeutet, kein Kind aus der Klasse hat Corona. Sie erhalten keine Rückmeldung vom Labor. Ihr Kind geht in die Schule.
  • Positive Pool-Testung: Ein positiver Pool-Test bedeutet, mindestens ein Kind aus der Klasse hat Corona. Nun prüft das Labor die „Rückstellproben“ der Kinder. Sie als Eltern brauchen nun keinen Test mehr zu Hause durchführen und der zusätzliche Weg zur Abgabe der Einzelprobe an die Schule entfällt.

Schritt 2: Ergebnisübermittlung der Rückstellprobe

Das Labor schickt Ihnen um 06:00 Uhr morgens eine E-Mail oder eine SMS mit dem Testergebnis Ihres Kindes.

  • Die Rückstellprobe ist negativ: Eine negative „Rückstellprobe“ Ihres Kindes bedeutet, Ihr Kind hat kein Corona und es kann noch am selben Tag am Unterricht teilnehmen.
  • Die Rückstellprobe ist positiv: Eine positive „Rückstellprobe“ heißt, Ihr Kind hat Corona. Es darf nicht in die Schule gehen und muss zu Hause in Quarantäne bleiben.

Für die „Rückstellprobe“ benötigt das Labor folgende Informationen zu Ihrem Kind:

Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht des Kindes, sowie Kontaktangaben der/des Erziehungsberechtigten zur Befundübermittlung (Handynummer und E-Mail). Diese Informationen gibt die Schule an die Labore weiter. Dies ist die sogenannte „Registrierung“, die bis zum 30. November 2021 von den Schulen durchgeführt werden soll.

Maskenpflicht – Infektion

Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schüler*innen aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben.

Konkret bedeutet dies:

  • ab 2. November 2021 besteht für die Schüler*innen keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, solange die Kinder im Klassenraum auf festen Sitzplätzen sitzen.
  • Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung, wenn die Kinder an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
  • Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
  • Befinden sich die Schüler*innen nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
  • Für Lehrkräfte, Betreuungskräfte und sonstiges Personal entfällt die Maskenpflicht im Unterrichtsraum, solange ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu den anderen Personen im Raum eingehalten wird.
  • Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.

Tritt in einer Klasse ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schüler*innen in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken.

Weitere Informationen können Sie unter dem folgenden Link nachlesen:

https://www.schulministerium.nrw/28102021-verzicht-auf-die-maskenpflicht-am-sitzplatz-ab-dem-2-november-2021

nach den Herbstferien: Testungen und Maskenpflicht

Am ersten Schultag nach den Herbstferien werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schüler*innen durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal gilt dies entsprechend.

Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten Tests für Schüler*innen sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt. Das gilt sowohl für die Corona-Selbsttests (dreimal pro Woche) als auch für die PCR-Pooltests (zweimal pro Woche).

Die Landesregierung NRW beabsichtigt ab dem 2.11.21, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen abzuschaffen. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im Schulgebäude auf den Verkehrsflächen. Weitere Information dazu folgen in der Woche nach den Herbstferien.

Schulbus 431 Sundern, – Recklinghausen – Endorf

Aufgrund von Hangschäden muss die Strecke zwischen Recklinghausen und Endorf ab sofort (31. August 2021) für den Verkehr gesperrt werden. Von der Sperrung ist die Linie 431 Sundern – Recklinghausen – Endorf betroffen.

Die Linie 431 verkehrt bis auf Weiteres von Sundern über Stockum nach Endorf. Gegenrichtung entsprechend. Die Haltestelle „Endorf, Silbach“ muss entfallen. Bitte nutzen Sie stattdessen die Haltestelle „Endorf, Kirche“. Die Haltestellen „Sundern, Gräfenbergring“ und „Sundern, Röhre“ müssen ebenfalls entfallen. Ersatzweise kann die Haltestelle „Sundern, Grüne Hoffnung“ genutzt werden. Die Haltestellen „Kahlenberg“, „Zur Eitmecke“ und „Endorfer Mühle“ müssen ersatzlos entfallen.

Bus Endorf-Stockum und zurück

Die Busfahrten ab/an Endorf zur Grundschule Stockum und zurück werden wie gewohnt durchgeführt.

Bus Recklinghausen-Stockum und zurück

Die Kinder aus Recklinghausen werden morgens um 7:15 Uhr an der Bushaltestelle in Recklinghausen von Taxi-Blitz abgeholt und bis auf weiteres mittags nach der 5. Stunde nach Hause gebracht.
Sollte Ihr Kind einen Kinderschale benötigen, geben Sie diese Ihrem Kind bitte mit. Die Sitzschale nimmt das Kind dann mit in die Schule und mittags wieder mit nach Hause.